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Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR)
Rheinhessen-Nahe-Hunsrück
Abteilung Landentwicklung und Ländliche
Bodenordnung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren
Nohen
Aktenzeichen: 61171 HA 8.1
Simmern, 05.08.2026
Hausanschrift:
Schloßplatz 10, 55469 Simmern
Postanschrift:
Postfach 573, 55529 Bad Kreuznach
Telefon: 0671 820-5330
Telefax: 0671 9289500
E-Mail:
Internet: www.dlr.rlp.de
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Nohen
Vorläufige Anordnung
gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz
I. Anordnung
1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 01.09.2026 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.
2. Es handelt sich um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 3(4) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung am 20.04.2020 festgestellten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Wege, Gewässer, Bodenlagerflächen und landespflegerische Anlagen:
- Landespflegerische Anlage Nr. 708, 709
Der genaue Verlauf der Wege und Gewässer, die landespflegerischen Anlagen und Bodenlagerflächen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, in gelb dargestellt.
3. Die Teilnehmergemeinschaft des vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Nohen wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.
4. Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen:
Gemarkung Nohen:
Landespflegefläche 708: Flur 9 Nrn. 75, 76, 79, 121
Landespflegefläche 709: Flur 9 Nr. 78
II. Entschädigung
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.
Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Eine Mitbürgerin aus Kronweiler hat uns auf die sogenannte Nordhalbener Erklärung aufmerksam gemacht. Diese Erklärung setzt sich für starke, handlungsfähige Kommunen ein – gerade auch in strukturschwachen und ländlichen Räumen.
Viele kleine Gemeinden kennen ähnliche Herausforderungen: knappe kommunale Finanzen, immer mehr Aufgaben, weniger Gestaltungsspielraum, der Rückgang von Infrastruktur und die Sorge, dass ländliche Regionen politisch zu wenig Beachtung finden. Die Nordhalbener Erklärung macht auf diese Situation aufmerksam und fordert von Bund und Ländern bessere Rahmenbedingungen für die kommunale Selbstverwaltung.
Auch für Orte wie Kronweiler ist das Thema wichtig. Denn lebendige Dörfer, funktionierende Infrastruktur, Ehrenamt, Vereinsleben, Kultur, Sport und Jugendarbeit brauchen Kommunen, die finanziell und organisatorisch handlungsfähig bleiben.
Wer sich über die Inhalte informieren oder die Petition unterstützen möchte, findet die Erklärung und die Möglichkeit zur Unterzeichnung hier:
Zur Nordhalbener Erklärung und Petition
Jede Unterstützung hilft dabei, die Anliegen kleiner und ländlicher Kommunen sichtbarer zu machen.
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
um die Nutzung unserer Grüngutstelle am ehemaligen Steinbruch besser zu koordinieren, haben wir die Einfahrt ab sofort mit einer Kette und einem Schloss gesichert.
Wenn ihr Grüngut anliefern möchtet, beachtet bitte den folgenden Ablauf:
🔑 Schlüssel abholen
Der Schlüssel befindet sich im neuen Schlüsselkasten (siehe Foto) am Gemeinschaftshaus (links neben dem Haupteingang). Bitte denkt daran, den Kasten nach der Entnahme des Schlüssels nicht offen stehen zu lassen.
🚜 Richtiges Abladen vor Ort
Ladet das Grüngut nicht direkt am Rundweg ab. Schiebt oder packt die Abfälle so weit wie möglich nach hinten zusammen, damit die Anlieferwege frei bleiben und der Platz optimal genutzt wird.
🔒 Absperrung richtig schließen
Damit die Absperrung stabil sitzt, geht bitte wie folgt vor (siehe auch Foto).
- Die Kette mit dem vorletzten Glied in den Haken einhängen.
- Das Schloss durch das letzte Kettenglied und das Loch im Absperrpfosten führen und verschließen.
🔄 Rückgabe
Bitte bringt den Schlüssel direkt nach getaner Arbeit – noch am selben Tag – wieder zum Gemeinschaftshaus zurück.
Auch beim Zurückhängen bitte darauf achten, dass der Kasten magnetisch verschlossen ist und nicht offenbleibt.
📹 Achtung
Der Bereich des Schlüsselkastens ist videoüberwacht. Dies dient lediglich dazu, nachvollziehen zu können, wer den Schlüssel zuletzt genutzt hat, damit dieser für alle Gemeindemitglieder verlässlich wieder zur Verfügung steht.
Vielen Dank für eure Mithilfe und euer Verständnis!
Euer Gemeinderat


💡 Profi-Tipp
Bitte trennt das Material nach Möglichkeit schon beim Beladen in holziges Material (Äste, Stämme) und krautiges Material (Gras, Laub). Das erleichtert die Weiterverarbeitung vor Ort erheblich!
✅ Das DARF angeliefert werden:
- Baum-, Hecken-, Strauch- und Rasenschnitt, Laub und Moos
- Garten- und Zimmerpflanzen (ohne Erde und Töpfe!)
- Wurzelstöcke (frei von Erde und Steinen)
- Weihnachtsbäume (ohne Schmuck)
- Stammhölzer (bis max. 20 cm Durchmesser & 3 m Länge)
❌ Das darf NICHT angeliefert werden:
- Pflanzen mit Erdanhaftungen sowie Erdaushub und Grasnarben
- Alt- und Verpackungsholz (z. B. behandeltes Holz, Bretter, Zäune)
- Bauschutt, Steine und Paletten
- Bioabfall (Küchenreste) sowie Sperr- und Restabfall


